Eingetragene Vereine und das Transparenzregister
– Ein Überblick –

  • Grundsätzlich müssen alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Vereine usw.) dafür Sorge tragen, dass die wirtschaftlich Berechtigten elektronisch transparent sind.
  • In Deutschland wurden im Jahre 2017 das Geldwäschegesetz und das zentrale Transparenzregister geschaffen.
  • Derzeit ist die Rechtslage derart, dass die Vereine insoweit keine Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten machen müssen, als dass sie im Vereinsregister eingetragen sind.
  • Bei den gemeinnützigen Vereinen fehlt es regelmäßig am tatsächlich wirtschaftlichen Berechtigten, weil die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen haben. Daher gilt der gesetzliche Vertreter (Vorstand) fiktiv als wirtschaftlich Berechtigter.
  • Eine Meldung muss daher derzeit noch nicht erfolgen.
  • Allerdings fallen Gebühren an. Die Gebühren werden eingezogen von der Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln.
  • Die steuerbegünstigten Vereine können eine Gebührenbefreiung beantragen.
  • Die Beantragung läuft jedoch nur für die Zukunft. Eine Befreiung für abgelaufene Jahre ist nach derzeitigem Stand nicht mehr möglich.

Antrag auf Befreiung

  • Grundsätzlich muss jeder Verein die Gebühren zahlen.
  • Gemeinnützige Vereine können sich auf Antrag befreien lassen.
  • Anträge auf Befreiung durch gemeinnützige Vereine sind an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu richten.
  • Hierfür: zunächst ist eine Registrierung erforderlich unter: www.transparenzregister.de – dort unter der Rubrik: Antrag gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 GeldwäscheG
  • Die Vereine sollten die Anmeldedaten sorgsam aufbewahren, damit auch in Zukunft einfach online die Befreiung unter Zuhilfenahme der Anmeldedaten beantragt werden kann.
  • Anträge sollten für jedes laufende Jahr neu gestellt werden, weil die Rechnungen der Bundesanzeiger Verlag GmbH häufig über mehrere Jahre rückwirkend gestellt werden.

Beizufügende Unterlagen für die Befreiung

  • Dem Antrag auf Befreiung ist der aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheid beizufügen. Dieser kann einige Jahre alt sein.
  • Dem Antrag auf Befreiung ist zudem der Nachweis der gesetzlichen Vertretung für den Verein, d.h. die Stellung als vertretungsberechtigter Vorstand beizufügen. Der einfachste Nachweis ist die Vorlage eines Auszuges aus dem Vereinsregister.
  • Der vertretungsberechtigte Vorstand hat sich zu identifizieren. Daher ist der Nachweis der Identität zu führen, was regelmäßig durch eine Ausweiskopie erfolgen kann.

 

© Dr. Falko Zink, Rechtsanwalt