Nach Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 traten am 01. Januar 2026 Gesetzesänderungen in Kraft, die für gemeinnützige Vereine einige Änderungen und Entlastungen mit sich bringen.
Erhöhung der Umsatzfreigrenze
Die Anhebung der Umsatzfreigrenze von 45.000 € auf 50.000 € ermöglicht es gemeinnützigen Vereinen künftig, in größerem Umfang Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit zu erzielen, ohne dass hieraus ertragsteuerliche Konsequenzen entstehen.
Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen
In Anlehnung an die Umsatzfreigrenze wird auch die Freigrenze für sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb auf 50.000 € erhöht. Bis zu dieser Grenze gelten sportliche Veranstaltungen weiterhin als begünstigter Zweckbetrieb.
Erhöhung der Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale steigt von 840 € auf 960 € jährlich. Ehrenamtliche können bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei vergütet werden. Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind davon ausgenommen. In Kombination mit einem Minijob sind Zahlungen von bis zu durchschnittlich 683 € pro Monat möglich.
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages
Der Übungsleiterfreibetrag steigt von 3.000 € auf 3.300 € jährlich. Übungsleiter können bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei vergütet werden. Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. In Kombination mit einem Minijob sind Zahlungen von bis zu durchschnittlich 878 € pro Monat möglich.
Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung
Die Grenze für die zeitnahe Mittelverwendung wird von bisher 45.000 € auf 100.000 € erhöht. Das bedeutet, dass Vereine mit Gesamteinnahmen von bis zu 100.000 € die erzielten liquiden Mittel auf dem Bankkonto nicht mehr tatsächlich verwenden müssen. Eine Mittelverwendungsrechnung sowie die Rücklagenbildung im gemeinnützigen Verein entfallen damit.
Einnahmezuordnung beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Neu ist, dass bei Unterschreitung der Umsatzfreigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 50.000 € keine Abgrenzung mehr zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und steuerbegünstigtem Zweckbetrieb erforderlich ist. Ertragsteuerlich werden damit sämtliche wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wie Zweckbetriebe behandelt, sofern die Gesamteinnahmen 50.000 € nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Ertragsteuer, nicht jedoch die Umsatzsteuer.
E-Sports ist gemeinnützig
Die seit langem geforderte steuerliche Anerkennung von E-Sport als gemeinnützige Tätigkeit wird mit dem Steueränderungsgesetz umgesetzt. Wettkampfmäßig betriebener E-Sport wird künftig steuerlich begünstigt, sofern er satzungsmäßig geregelt ist.
PV-Anlagen im gemeinnützigen Verein
In dem neu eingefügten § 58 Nr. 11 AO wird festgelegt, dass die steuerlichen Vergünstigungen eines gemeinnützigen Vereins durch die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage oder anderer Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht beeinträchtigt werden, sofern diese nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen.
Verfasser: Jörg Zepp, Kanzlei Junker – Zink. Alle Änderungen finden Sie auch nochmal auf der Homepage des DOSB.