Transparenzregister
Das Transparenzregister, entstanden im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes als zentral geführtes elektronisches Register (seit Oktober 2017), bildet das Kernstück der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (EU 2015/849). Es ist Teil der europäischen und nationalen Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem »Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)«. Das Register wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln als registerführende Stelle verwaltet und bietet umfassende Auskunft über die »wahren wirtschaftlichen Eigentümer« von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und ähnlichen Strukturen.
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG gilt die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die erforderlichen Angaben bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG genannten Dokumenten und Eintragungen, einschließlich des Vereinsregisters (§ 55 BGB), hervorgehen. Für eingetragene Vereine ist daher grundsätzlich keine separate Meldung erforderlich.
Die ursprünglich von der Bundesregierung geplante Eintragungspflicht für Vereine ab 2022 ist vom Tisch. Eine Befreiung von den Gebühren für die Führung des Transparenzregisters musste lediglich noch für die Jahre 2021 bis 2023 beantragt werden. Seit 2024 erfolgt die Befreiung automatisch über das eingeführte Zuwendungsempfängerregister. Dies wurde größtenteils durch Beschwerden der Landessportbünde und Briefe von zahlreichen Sportvereinen an ihre regionalen Bundestagsabgeordneten erreicht. Es war jedoch nicht möglich, die Gebühren vollständig von den Vereinen abzuwenden. Rückwirkende Gebühren für 2017 bis 2020 bleiben bei den Vereinen bestehen und sind zu entrichten, da die Politik keinen Spielraum für eine Befreiung bot. (Quelle: Sportbund Rheinland)
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