Transparenzregister 

Das Transparenzregister wurde im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes als Kernstück der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (EU 2015/849) neu geschaffen. Es gibt als zentral geführtes elektronisches Register seit Oktober 2017 umfassende Auskunft über die „wahren wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen.

Die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG als erfüllt, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen – u.a. im Vereinsregister (§ 55 BGB) – ergeben, so dass für eingetragene Vereine grundsätzlich eine gesonderte Mitteilung nicht erforderlich ist.

Das heißt: Auch gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Bisher waren nur die Vereine von der Gebührenpflicht (jählich 4,80 €) befreit, die rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

AKTUELL:
Das Bürokratiemonster „Transparenzregister“ verliert zumindest teilweise seinen Schrecken für die Sportvereine. Die von der Bundesregierung geplante Eintragungspflicht für Vereine ab 2022 ist vom Tisch. Eine Befreiung von den Gebühren für die Führung des Transparenzregisters muss lediglich noch für die Jahre 2021 bis 2023 beantragt werden.
Hierzu werden die Vereine bis 31. März 2022 automatisch aufgefordert und erhalten ein entsprechendes Formular. Die Befreiung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Bis zum 30. Juni 2022 wird auch eine rückwirkende Antragstellung für 2021 möglich sein. Ab 2024 wird die Befreiung automatisch über das bis dahin eingeführte Zuwendungsempfängerregister erfolgen. Dies konnte durch eine Reihe von Beschwerden der Landessportbünde und durch Briefe von etlichen Sportvereinen an ihre regionalen Bundestagsabgeordneten weitestgehend eingefangen werden. Nicht gelungen ist es, die Gebühren komplett von den Vereinen abzuwenden. Die rückwirkenden Gebühren für 2017 – 2020 werden bei den Vereinen verbleiben und sind zu zahlen. Hier war die Politik zu keinem Einlenken bereit. (Quelle: Sportbund Rheinland)