Zum 01. Januar 2026 wurde die Mindestlohnhöhe auf nunmehr 13,90 € angehoben. In diesem Zuge wurde auch die Geringfügigkeitsgrenze auf jetzt 603 € angehoben. Vereine mit geringfügig Beschäftigten sollten unbedingt prüfen, ob bei der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit der neue Mindestlohn eingehalten werden kann, oder ob Stundenanzahl bzw. Verdiensthöhe angepasst werden müssen. Für Mitarbeiter des Vereins, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrages tätig sind, muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden. Verfasserin: Barbara Berg, Sportbund Rheinland
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