Dass die Minimalforderungen des organisierten Sports in der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes erneut kaum Beachtung finden und die Landesregierung bundesrechtliche Regelungen auf Kosten des Sports verschärft, sehen der Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB) und die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen sehr kritisch. Die Politik müsse endlich eine Perspektive für den Vereinssport liefern, die der Pandemie angemessen ist.

Vor einer Woche war die Erleichterung in den rheinland-pfälzischen Sportbünden, dass im Bundesgesetzgebungsverfahren Verbesserungen für den Sport erzielt werden konnten und diese als Grundlage für weitere Öffnung in der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung wirken könnten, groß. Zumal auch der eindringliche Appell und der offene Brief mit den Minimalforderungen des Sports den Weg in die Staatskanzlei und zum Gesundheitsministerium – das für die Ausarbeitung der länderspezifischen Corona-Bekämpfungsverordnung verantwortlich ist – fanden. Leider sind wesentliche Teile der Minimalforderungen bei der jetzt veröffentlichten 19. CoBeLVO nicht berücksichtigt worden – und dies trotz guter und weitestgehend einvernehmlicher Gespräche und Auffassungen mit dem für den Sport zuständigen Innenministerium. Zudem hat die Landesregierung die Regelungen der Bundes-Notbremse im Bereich der gedeckten Sportanlagen bei einer Inzidenz über 100 nicht übernommen. Entgegen des Gesetzestextes und Art. 31 Grundgesetz (GG) („Bundesrecht bricht Landesrecht“) verschärft die Landesregierung die Möglichkeit der Sportausübung im Innenbereich – was die rheinland-pfälzischen Sportbünde zu deutlicher Kritik veranlasst.

„Das Festhalten an strengeren Regeln im Bereich der gedeckten Sportanlagen sowie die Nichtbeachtung unserer kommunizierten Minimalforderung im Zuge der Gestaltung der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung sind für uns nicht nachvollziehbar“, sagt LSB-Präsident Wolfgang Bärnwick. „Insbesondere die strengere Ausrichtung der 19. CoBeLVO in Rheinland gegenüber der sogenannten Bundes-Notbremse ist für den Sport nicht hinnehmbar“, so Bärnwick weiter. Schließlich soll das Bundesgesetz die Einheitlichkeit der Regelungen gewährleisten. Der strengere rheinland-pfälzische Sonderweg für den Sport tut mit Blick auf die anderen Bundesländer zum wiederholten Mal besonders weh. So ist Individualsport – zum Beispiel das Tennisspielen – in der Halle erst erlaubt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 liegt. Auch die wiederholte Missachtung der Minimalforderung aus dem Sport – der LSB und die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen fordern seit mehreren Wochen die Zulässigkeit sportlicher Betätigung kleiner, aber altersunabhängiger Gruppen im Freien – ist nicht nachvollziehbar. Der weiterhin nicht aufgenommene Hinweis im Bereich des Mannschaftssports und der abgelehnte Ansatz, diesen in individualisierten und in kontaktfreien Bewegungsaufgaben zuzulassen, verärgert den organisierten Sport ebenfalls.

Laut 19. Corona-Bekämpfungsverordnung ist die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers erst bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 zulässig. Über dem Schwellenwert 50 ist lediglich kontaktloser Individualsport alleine, zu zweit oder mit Personen eines weiteren Hausstands – maximal jedoch fünf Personen – im Freien erlaubt. Gegenüber der bundesrechtlichen Regelung ab 100 bringt die 19. CoBeLVO damit kaum Öffnungen für Landkreise und/oder kreisfreie Städte, die unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 liegen. Mit der Altersbeschränkung für Gruppensport bis einschließlich 14 Jahre werden gerade in den Mannschaftssportarten Trainingsgruppen voneinander getrennt. Im Bereich der C-Jugend dürfen die 14-Jährigen trainieren – die 15-Jährigen aber nicht. Infektiologisch ist dies nicht begründbar. Gerade im Freien ist Sport ohne Infektionsrisiko möglich. Das wird aus dem Bereich der Wissenschaft, zuletzt durch den gemeinsamen Appell zahlreicher Aerosolforscher*innen, immer wieder betont. Die Experten um Dr. Gerhard Scheuch hatten bekräftigt, dass Infektionen nicht draußen, sondern zu 99,9 Prozent in Innenräumen stattfinden. Zudem ist bekannt, dass regelmäßiger Sport die Immunfunktion fördert und der Verlauf einer schwereren Infektionskrankheit dadurch extrem sinkt. Die politisch Verantwortlichen ignorieren damit auch die teils dramatischen Aussagen von Ärzten hinsichtlich der prognostizierten Auswirkungen der Bewegungslosigkeit von Kindern auf deren langfristige physische wie psychische Entwicklung. „Wir produzieren heute die Kranken von morgen“, kritisiert auch LSB-Hauptgeschäftsführer Christof Palm die Einschränkungen des Sports im Freien. „Die Bedeutung der Bewegung für Körper und Geist muss allen bewusst sein – sie ist lebensnotwendig.“

 

Vereinssport unter Anleitung nicht mit Begegnungen im öffentlichen Raum vergleichbar
Sport im Verein findet unter Anleitung bzw. Aufsicht und mit klar definierten Regeln und ausgearbeiteten Hygienekonzepten statt. Die knapp 6.000 Sportvereine in den Sportbünden haben bereits mehrfach bewiesen, dass sie Schutzmaßnahmen einhalten und Übungsleiter*innen gewissenhaft Pflichten wie die Kontaktdatenerfassung ihrer Übungsgruppen umsetzen. „Aus diesen Gründen wollten wir, dass die Möglichkeit der Sportausübung großzügiger geregelt werden müsste“, sagt Palm. Der organisierte Vereinssport kann nicht mit den (freien) Begegnungen im öffentlichen Raum verglichen werden, sondern mit organisierten Kontakten – vergleichbar mit den Kontakten in Schule, Büro oder Geschäften. „Nach der 19.CoBeLVO wird der Sport mit unorganisierten Zusammenkünften im öffentlichen Raum gleichgestellt – damit sind wir nicht einverstanden“, stellt Palm klar. Bei den Möglichkeiten der Sportausübung wird auch in der 19.CoBeLVO der Fokus auf die Individualsportarten gelegt. Nach Ansicht des organisierten Sports dürfen Mannschaftssportarten aber nicht durch ihren Namen bzw. die normalerweise üblichen Trainingsmethoden ausgeschlossen werden. Entscheidend ist die Form der Ausübung des Sports, bei der die Abstandsregel eingehalten werden kann. So müssen individualisierte und in kontaktfreie Bewegungsaufgaben veränderte Mannschaftssportarten erlaubt sein. So etwa das Torwarttraining oder Flankentraining im Fußball. In den Begründungen zur 19.CoBeLVO ist immerhin die Möglichkeit beschrieben, dass auf einer Sportanlage auch mehrere Gruppen trainieren dürfen. Es ist von einem „größeren Sicherheitsabstand“ die Rede. Was dies genau bedeutet und auch weitere offene Detailfragen der Verordnung werden der LSB und die Vertreter des organisierten Sports zeitnah mit dem Innenministerium klären.

„Wir fordern von der Politik in Rheinland-Pfalz, den Sportler*innen nach vielen Monaten und großer Geduld endlich eine der Pandemie angemessene Perspektive für den Vereinssport zu liefern“, sagt LSB-Präsident Bärnwick. „Der Sport muss zwingend als Teil der Lösung der Pandemie betrachtet werden, sonst wird die derzeitige Bewegungslosigkeit ein großer Teil künftiger Probleme werden.“