Die AG Gemeinnützigkeit des DOSB hat sich noch einmal intensiv mit der Umsatzsteuerpflicht von Leistungen von Sportvereinen auseinandergesetzt. Grund hierfür war ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem April 2022, welches stellenweise (bspw. in der FAZ und SZ) so interpretiert worden war, dass Mitgliedsbeiträge generell nicht länger als steuerfrei zu behandeln sind. Eine Fehlinterpretation, so die einhellige Meinung der AG. Die Einschätzung der in der AG versammelten Expert*innen hat für Klarheit und somit auch Beruhigung in diesem Sachverhalt gesorgt. Bezogen auf die echten Mitgliedsbeiträge ist das Urteil lediglich eine Bestäti-gung der seit Jahren geltenden Rechtslage. Jeder Mitgliedsbeitrag, der keine konkrete Gegenleistung enthält, ist für Vereine und Verbände auch weiterhin nicht steuerbar.

Dennoch sieht der DOSB dringenden Handlungsbedarf, da das BFH-Urteil deutlich macht, dass für den vorliegenden Sachverhalt das nationale Recht anzuwenden ist. Bislang konnten sich Vereine und Verbände optional auf das EU-Recht beziehen. Deshalb ist es zwingend notwendig, dass die Rechtslage in Bezug auf steuerfreie und steuerbare Nebenleistungen im deutschen Recht im Sinne des Sports präzisiert wird. Unser Ziel ist es, alle wettkampf- und trainingsnahen Leistungen der Verbände und Vereine vor der Besteuerung zu bewahren. Diesbezüglich, so kündigt der DOSB an, wird er sehr zeitnah das Gespräch mit dem Gesetzgeber suchen.

Bei diesen Gesprächen soll der Politik zudem der durch die AG entwickelte und in der Sitzung am Montag aktualisierte Forderungskatalog zur Stärkung des Ehrenamts vorgestellt werden. Die Maßnahmen zielen auf Steuererleichterungen und den Abbau von Hemmnissen für ehrenamtliches Engagement ab.