Laut Information des Landesjugendamtes kann in der mittlerweile geöffneten Kategorie 3 nun auch der haupt- wie ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Personenkreis für eine Impfung registriert werden. Hier der Auszug des Schreibens, die Impfverordnung sowie das Formular einer priorisierenden Impfung:

  • Corona-Schutzimpfungen

Seit Freitag (23.04.2021) sind auch Personen der Priorisierungsgruppe 3 zur Corona-Schutzimpfung zugelassen. In diese Gruppe fallen nach § 4 Abs. 8 der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 10. März 2021 auch Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Zu diesem Personenkreis zählen, nach Rücksprache mit dem Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz (MFFJIV), auch alle Fachkräfte der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit sowie alle in diesem Bereich tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen.

Hier geht es zur Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums

Hier geht es Formular zur Vorlage in den Impfzentren des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 2 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV).

Hier geht es zur 19. Corona-Bekämpfungsverordnung (19. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 24.04.2021. Sie tritt mit Ablauf des 23.05.2021 außer Kraft. Die Regelungen zur Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit finden Sie in § 14 Abs. 5, Seite 24.

Hier geht es zur Übersicht der Regelungen des „Hygienekonzeptes für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Rheinland-Pfalz“ mit Stand: 27.04.2021 auf Grundlage der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung (19. CoBeLVO).

Wichtige Hinweise:
Die Sportjugend Pfalz ist die Jugendorganisation des Sportbundes Pfalz und als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Diese Anerkennung gilt gemäß § 75 SGB VIII i.V. mit § 12 AG KJHG selbstverständlich auch für die in der Sportjugend Pfalz zusammengeschlossenen Verbände und damit unserer Vereine sowie ihnen angehörende oder mitgliedschaftlich angeschlossen Träger, sofern sie Jugendhilfe leisten oder fördern.
Damit können alle Vereine für ihre haupt- und ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätigen Personen das o.g. Formular zur Vorlage in den Impfzentren des Landes Rheinland-Pfalz ausstellen. Nach Informationen des Landesjugendamtes gilt die priorisierte Impfung allerdings nur für Mitarbeiter*innen (ab 16 Jahren!) von Maßnahmen, die nach dem Landesjugendplan gefördert werden können (z.B. Freizeiten, Seminare, Spielfeste usw.).

Kommentar und Auszug unserer gemeinsamen Stellungnahme der Sportjugenden in Rheinland-Pfalz:
Auf den ersten Blick kommuniziert die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ab der Priorisierungsgruppe 3, dass alle in der Jugendarbeit haupt- und ehrenamtlich Engagierten sich für die Impfung registrieren lassen können. Auf den zweiten Blick zeigt sich jedoch, dass Jugendarbeit offensichtlich nicht gleich Jugendarbeit ist und viele Ehrenamtliche aus den Sportvereinen in Rheinland-Pfalz nicht zur Priorisierungsgruppe 3 zählen, da lediglich die Durchführung von Vereinsfreizeiten im Sport als soziale Bildung, nicht aber der alltägliche Trainingsbetrieb als solche anerkannt werden. Die Sportjugenden in Rheinland-Pfalz kritisieren die fehlende Anerkennung des normalen Trainingsbetriebes und fordern eine Gleichbehandlung von „Jugendarbeit im Sport“ und „sportlicher Jugendarbeit“.

Somit ist der organisierte Sport in Rheinland-Pfalz zum wiederholten Male mit dem Problem konfrontiert, dass auf Seiten der rheinland-pfälzischen Behörden eine Unterscheidung zwischen „Jugendarbeit im Sport“ und „Sportlicher Jugendarbeit“ erfolgt. Wie bereits in der aktuellen Impfkampagne „Impfen ist die beste Verteidigung“ des Landessportbundes deutlich wird, möchte sich der organisierte Sport mit seinen über 400.000 ehrenamtlich Engagierten beim Thema Impfen nicht vordrängeln. Allerdings sind die Sportvereine im Land durch die Bekanntgabe der Priogruppe 3 verunsichert. Jetzt ist es die Aufgabe der Landesregierung dem Großteil der Ehrenamtlichen im Sport zu erklären, warum sie keine gesetzlich anerkannte Jugendarbeit leisten. Mit dieser Einschränkung wird einmal mehr klar: Dem Sport wird seine wertvolle soziale Arbeit, das vielfach nachgewiesene Bildungspotenzial und somit die gesetzlich anerkannte Jugendarbeit abgesprochen…

Anmerkung:
Wieder keine bundesweit einheitliche Regelung. Denn im Gegensatz zu Rheinland-Pfalz zählt die hessische Landesregierung grundsätzlich auch sportliche Angebote zu den „Diensten der Kinder- und Jugendhilfe“. Somit sind dort haupt- und ehrenamtliche Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Jugendleiter*innen, die aktuell Jugendsportangebote durchführen und dabei unmittelbar in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ebenfalls priorisiert (Priorisierungsgruppe 3). Die entsprechenden Infos zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit in Bezug zu Corona-Regelungen in Hessen finden Sie hier (siehe „Impfpriorisierung für Hauptberufliche oder Ehrenamtliche in der sportlichen Jugendarbeit“). Wird der Sport in Rheinland-Pfalz nun benachteiligt oder sind sportliche Aktivitäten und damit die sportliche Bewegung generell nicht gewünscht?