Derzeit versendet der Bundesanzeiger-Verlag Mahnung für Rechnungen der Jahresgebühren zum Transparenzregister für die Jahre 2018 bis 2020 und für 2021 bis 2023.
In diesen betreffenden Jahren war eine Befreiung von den Gebühren nur auf Antrag möglich. Vereine, die diese Anträge nicht gestellt haben, müssen die Gebühren entrichten, da eine rückwirkende Befreiung leider nicht möglich ist. Sollten Vereine damals Anträge gestellt haben und dies nachweisen können, dann können Sie die Gebühren zurückweisen. Unter Umständen könnte auch die Verjährungsfrist greifen, wenn die ursprüngliche Fälligkeit der Rechnung vom Jahresende der Fälligkeit aus gesehen mindestens 3 Jahre her ist. In dem Fall, könnten die Gebühren wegen Verjährung nach § 195 BGB zurückgewiesen werden. Bei der Mahnung sollte die Ursprungsrechnung dabei sein, so dass Vereine dies überprüfen können. Seit dem Jahr 2024 erfolgt die Befreiung automatisch, da das Transparenzregister Zugriff auf das sogenannte Zuwendungsempfängerregister hat, in welchem alle gemeinnützigen Organisationen erfasst sind. Anträge müssen seitdem nicht mehr gestellt werden.

Verfasserin: Barbara Berg, Sportbund Rheinland