Mitgliederversammlungen im klassischen Sinne sind aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht möglich. Wie muss ich im Verein nun mit dem Thema umgehen? Was ist zulässig und mit was für Folgen hat mein Verein zu rechnen? Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema zusammengestellt und zeigen Ihnen die derzeitigen Möglichkeiten auf:

Präsenz-Versammlung

Virtuelle Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung durch schriftliche Beschlussfassung

  • Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht“ erlaubt Ihnen die Verschiebung Ihrere Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2021, auch wenn diese laut gültiger Vereinssatzung nun früher anstehen.
  • Es besteht also die Möglichkeit abzuwarten, ob eine Präsenz-Versammlung bis zum Jahresende möglich sein wird.
  • Die aktuelle Gesetzgebung erlaubt die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung, auch wenn es hierfür in Ihrer Satzung keine Grundlage gibt.
  • Ob die Mitgliederversammlung auf diesem Weg stattfinden soll oder nicht, entscheidet der Vorstand. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die technischen Voraussetzungen für eine virtuelle Mitgliederversammlung vorlegen, damit nicht Mitglieder aus tatsächlichen, technischen Gründen von der Versammlung ausgeschlossen sind. Ansonsten bleibt es bei den ganz normalen Bedingungen, die an eine Mitgliederversammlung gestellt werden (ordnungsgemäße Einberufung, ordnungsgemäßer Ablauf usw.)
  • Die technische Ausstattung der Mitglieder liegt im Verantwortungsbereich der Mitglieder.
  • Sieht die Satzung keine Regelung zur Anzahl von Mitgliedern im Rahmen der Beschlussfähigkeit vor, spielt es keine Rolle, wer an der (virtuellen) Mitgliederversammlung teilnimmt.
  • Ebenfalls ohne Satzungsgrundlage dürfen Sie nach aktueller Gesetzgebung schriftliche Beschlussfassungen im Umlaufverfahren fassen.
  • Schriftliche Beschlussfassungen sind dann möglich, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.
  • Zum Zeitraum, welcher den Mitgliedern für die schriftliche Abstimmung gegeben werden muss, sagt der Gesetzgeber nichts. Es empfiehlt sich daher die satzungsmäßigen Fristen, die bei „normaler“ Einberufung von Mitgliederversammlungen vorgegeben sind anzuwenden.

Grundsätzlich gilt:

  • Sofern über längere Zeiträume aufgrund von Corona keine Mitgliederversammlungen stattfinden konnten, sollten alle nicht behandelten Zeiträume von der dann stattfindenden Mitgliederversammlung abgearbeitet werden. Anstehende Entlastungen sollten sich dann auch auf alle betreffenden Zeiträume erstrecken.
  • Für die Amtsdauer des Vorstandes gilt: auch entgegen etwaiger Satzungsbestimmungen, kann dieser bis zur Neuwahl im Amt bleiben, längstens jedoch bis 31.12.2021.