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Die nachfolgenden Ausführungen gelten auf Grundlage der jeweils gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.
Obwohl naturgemäß für die vorliegende Thematik keine gefestigte Rechtsprechung existiert, sollen die nachfolgenden Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen hier weiterhelfen:
Teil I: Die Mitarbeiter im Verein
Die Einschränkungen auf Sportanlagen mit Erleichterungen für Rheinland-Pfalz wirken sich auch nachhaltig auf die laufenden Verträge mit Mitarbeitern aus. Trainer, Übungsleitende, Reinigungskräfte, Platzwarte, Geschäftsführer oder auch Vereinsmanager sind unsicher ob ihres rechtlichen Status. Wesentliches Kriterium im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen von Mitarbeitern ist die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung (Arbeitnehmer*in) oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Arbeitnehmer*innen, die nichts mit dem Spiel- und Sportbetrieb zu tun haben, z.B. Reinigungskräfte oder Platzwarte
Müssen solche Arbeitnehmer*innen zur Arbeit erscheinen?
Grundsätzlich ja. Es bestehen die arbeitsvertraglichen, wechselseitigen Pflichten fort. Dies bedeutet, dass die Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitslohn zu zahlen ist.
Haben solche Arbeitnehmer*innen Anspruch auf ihren vollen Arbeitslohn, wenn der Verein als Arbeitgeber einseitig oder auf behördliche Verfügung hin beschließt, die Arbeitsleistung aufgrund Schließung des Geländes abzulehnen?
In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf vollen Arbeitslohn unverändert fort. Anerkanntermaßen trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und schuldet daher die Vergütung (siehe § 615 S. 3 BGB).
Was ist, wenn solche Arbeitnehmer*innen an Covid-19 erkrankt sind?
Es gelten die gesetzlichen Regeln und es besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen.
Kann der Verein ein Arbeitsverhältnis kündigen?
Grundsätzlich ist eine Kündigung möglich. Allerdings müssen die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen des § 622 BGB eingehalten werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen der Covid-19- Pandemie dürfte nicht rechtswirksam sein.
Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Ehrenamtspauschale
Haben Übungsleiter*innen Anspruch auf Lohnfortzahlung aufgrund der Schließung der Sportstätte?
Hier ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen angestellte Übungsleitende handelt oder um Übungsleitende in freier Mitarbeit.
Handelt es sich um angestellte Übungsleitende, so besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz Schließung der Sportstätte.
Handelt es sich um eine*n Übungsleiter*in in freier Mitarbeit, so trägt diese*r das finanzielle Risiko des Ausfalls selbst.
Welches sind Kriterien für die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeit?
Bei der Unterscheidung gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechen eine feste Vergütung, ein Wettbewerbsverbot, Berichtspflichten, Anwesenheitspflichten, Weisungsabhängigkeit inhaltlicher Art, usw.
Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind der Einsatz eigener Arbeitsmittel, die Zulässigkeit auch für andere Vereine tätig zu werden, variierendes Entgelt, die Übernahme des unternehmerischen Risikos, usw.
Wie ist die Rechtslage bei Schließung der Sportstätte für angestellte Trainer?
Der Verein als Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko und muss die Lohnfortzahlung auch während der Schließung der Sportstätte erbringen.
Wie ist die Rechtslage bei Schließung der Sportstätte für Trainer in freier Mitarbeit?
Der Trainer in freier Mitarbeit trägt das Risiko seines*ihres wirtschaftlichen Erfolges. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Trainer entsprechende Kompensationen zu zahlen, es sei denn eine solche ist im Trainervertrag ausdrücklich vorgesehen.
Muss der Verein eine vereinbarte Ehrenamtspauschale während der Krise zahlen?
Die Leistung der Ehrenamtspauschale setzt eine Satzungsgrundlage, eine Vereinbarung sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit voraus. Entfällt die ehrenamtliche Tätigkeit, entfällt auch der Anspruch auf Zahlung.
Kurzarbeit
Kann der Verein Kurzarbeit beantragen?
Die Beantragung von Kurzarbeit ist auch für Vereine möglich. Bereits ab einem Arbeitnehmer kann bei entsprechendem Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit durch den Verein ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Besteht die Möglichkeit der Kurzarbeit zu widersprechen?
Grundsätzlich bedeutet die Einführung von Kurzarbeit einen Eingriff in den Arbeitsvertrag. Ein solcher kann einseitig nicht erfolgen. Daher sollte der Verein grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen.
Kann Kurzarbeitergeld auch beantragt werden, wenn der Verein oder Verband über unveränderte Einnahmen verfügt?
Das Kurzarbeitergeld steht nicht in einem Zusammenhang mit den Einnahmen, sondern mit einer Reduzierung des Arbeitsanfalls. Sobald Mitarbeiter*innen aufgrund der momentanen Situation nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Rahmen arbeiten, ist prinzipiell die Beantragung von Kurzarbeitergeld denkbar, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Können Mitarbeiter*innen im Hinblick auf die Reduzierung der Arbeitszeit unterschiedlich gehandhabt werden?
Mitarbeiter*innen können unterschiedlich behandelt werden, wenn es um die prozentuale Reduzierung des Arbeitsanfalls und daraus folgend die Beantragung von Kurzarbeitergeld geht. Je nach Grad der Reduzierung des Arbeitsanfalls erhalten die Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld für den entfallenden Arbeitsanfall.
Besteht die Möglichkeit auch für geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu erhalten?
Nein, der Bezug von Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte ist nicht möglich.
Gibt es Empfehlungen im Umgang mit geringfügigen Beschäftigungen?
Man sollte mit diesen Arbeitnehmern*innen sprechen und ein Einvernehmen herstellen. Beispielsweise kann man für einen Monat eine Zahlung aussetzen und der betreffende Mitarbeiter kann angemeldet bleiben. Man kann sich aber auch auf geringere Beträge für die Dauer des Stillstands verständigen. Letztlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. Dies sollte aber nur ausnahmsweise der Fall sein, um die Kontinuität im Verein aufrechtzuerhalten. Eine fristlose Kündigung wegen der Pandemie dürfte nicht rechtens sein.
Teil 2: Vereinsrecht und Sportbetrieb
Fragen zur Mitgliedschaft und Beitragspflichten
Können Vereinsmitglieder ihre satzungsmäßigen Beiträge vom Verein zurückverlangen, wenn die Sportstätte geschlossen ist?
Die Mitgliedschaft im Verein und die festgelegten Beiträge stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, wie es z.B. bei Verträgen der Fall ist. Insbesondere schuldet der Verein keine „Leistung“. Mit dem Beitrag „bezahlt“ man auch nicht seine Mitgliedschaft; vielmehr dient der Beitrag der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke. Insofern scheidet ein Anspruch auf Rückzahlung oder Zurückbehaltung von Beiträgen aus.
Wie ist die Rechtslage bei Entgelten für Kurse, gesonderte Trainingseinheiten und dergleichen, die nichts mit Beiträgen zu tun haben?
Hier besteht ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Wenn der Verein die Leistung für einen Kurs oder eine Trainingseinheit nicht erbringen kann, fallen auch die entsprechenden Gebühren nicht an bzw. sind zurückzuzahlen.
Haben Mitglieder das Recht die Mitgliedschaft außerordentlich, also abweichend von den in der Satzung festgelegten Fristen zu kündigen?
Die Covid-19-Pandemie dürfte keinen Grund darstellen, von den satzungsmäßigen Kündigungsfristen abzuweichen.
Mitgliederversammlung, Vorstand, Veranstaltungen, Vereinsgelände
Müssen bei Sportveranstaltungen bereits gezahlte Startgebühren zurückerstattet werden, wenn die Veranstaltung abgesagt wird?
Für den Verein ist die Abhaltung der Sportveranstaltungen aufgrund der Verfügungen der Bundes-und Landesregierungen unmöglich geworden. Dies bedeutet, dass er nicht leisten muss. Hingegen entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung, sodass eine Rückerstattung angezeigt ist.
Kann die Sportveranstaltung aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, so gibt es starke Rechtsmeinungen dahingehend, dass in diesem Falle eine Rückerstattung nicht erfolgen muss, weil die Leistung des Vereins angeboten wird.
Können Mitgliederversammlungen über soziale Medien abgehalten werden?
Dies sah das Gesetz bislang nicht vor. Eine Ausnahme bestand dann, wenn die Satzung des Vereins eine solche Form der Versammlung ausdrücklich zuließe. Eine weitere Ausnahme liegt dann vor, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums an der Entscheidungsfindung mitwirken, z.B. schriftlich.
Seit dem 27.03.2020 gilt das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht“. Damit wird die Möglichkeit eingeführt, dass „virtuelle“ Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsgrundlage zulässig sind und Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können, Art. 2 § 5 Abs. 2 Ziff. 1. Ob die Mitgliederversammlung auf diesem Weg stattfinden soll oder nicht, entscheidet der Vorstand. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die technischen Voraussetzungen für eine virtuelle Mitgliederversammlung vorlegen, damit nicht Mitglieder aus tatsächlichen, technischen Gründen von der Versammlung ausgeschlossen sind. Ansonsten bleibt es bei den ganz normalen Bedingungen, die an eine Mitgliederversammlung gestellt werden (ordnungsgemäße Einberufung, ordnungsgemäßer Ablauf usw.)
Kann die Teilnahme an der Mitgliederversammlung dadurch ersetzt werden, dass Mitglieder ihre Stimmen vor der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben?
Auch hier gilt das neue oben genannte Gesetz. Es können ab sofort Mitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung schriftlich abgeben, Art. 2 § 5 Abs. 2 Ziff. 2.
Wie viel Zeit muss man den Mitgliedern bei einer schriftlichen Abstimmung zur Stimmabgabe einräumen?
Hierzu macht das Gesetz keine Angaben. Ich würde in jedem Fall empfehlen, die satzungsmäßigen Fristen, die bei „normaler“ Einberufung von Mitgliederversammlungen vorgegeben sind, anzuwenden.
Wenn in einer Satzung steht, dass zur Beschlussfassung es egal ist, wie viele Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt haben: Gilt das derzeit auch bei einer Online-Mitgliederversammlung und/oder bei einer schriftlichen Stimmabgabe unabhängig von einer Mitgliederversammlung? Wenn sich also z.B. nur 5 von 50 Mitgliedern an einer Abstimmung beteiligen und alle mit „ja“ stimmen, wäre dann der Antrag beschlossen bzw. eine Wahl gültig?
Sieht die Satzung keine Regelung zur Anzahl von Mitgliedern im Rahmen der Beschlussfähigkeit vor, spielt es keine Rolle, wer an der (virtuellen) Mitgliederversammlung teilnimmt. Anders verhält es sich bei der reinen schriftlichen Beschlussfassung im Sinne von Abs. 3. Dort müssen alle stimmberechtigten Mitglieder eingebunden sein und mindestens die Hälfte muss mit abstimmen.
Können Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren ohne Präsenz auf der Mitgliederversammlung gefasst werden?
Ja, dies ist durch das neue Gesetz gewährleistet. Beschlüsse sind auch ohne Anwesenheit der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, Art. 2 § 5 Abs. 3; jedoch muss mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform, § 126b BGB abgegeben haben. Entsprechende Mehrheiten sind selbstverständlich auch erforderlich.
Ginge eine schriftliche Stimmabgabe auch geheim über Abstimmungstools, bei denen z.B. die IP-Adresse des Abstimmenden erfasst wird, um eine mehrfache Stimmabgabe durch eine Person zu vermeiden?
Auch hierzu schweigt das Gesetz. Je nach Satzung ist jedoch manchmal eine geheime Stimmabgabe angezeigt (könnte ja auch beantragt werden), sodass ich die vorgenannten technischen Möglichkeiten befürworten würde.
Da die Erfassung einer IP-Adresse manipulierbar ist: Ist es möglich, generell bei einer Abstimmung (schriftlich oder im Rahmen einer Online-MV) den Mitgliedern nur eine offene Wahl zu ermöglichen?
Zur Beantwortung dieser Frage kommt es auf den Inhalt der Satzung an. Wenn eine geheime Wahl nicht verbindlich festgeschrieben ist, ist dies unproblematisch. Ist eine solche jedoch in der Satzung manifestiert, kann hiervon nicht abgewichen werden.
Wie weit geht die Pflicht des Vereins, den Mitgliedern die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Online-Mitgliederversammlung zu ermöglichen? Konkret teilte ein Mitglied mit, dass es weder die entsprechende Software noch die Hardware habe. Allerdings wird regelmäßig mit diesem Mitglied per E-Mail kommuniziert – es hat also Zugang zu einem Computer mit Internetanschluss. Würde es in einem solchen Fall ausreichen, z.B. eine Zoom-Konferenz anzubieten? Bei einer solchen reicht es aus, wenn die eingeladenen Teilnehmer auf einen Link klicken und dann per Passwort sich zu der Konferenz schalten.
Grundsätzlich hat der Verein nicht die Pflicht Mitglieder mit technischen Voraussetzungen auszustatten. Bei der Neuregelung infolge der Corona-Pandemie wird in der einschlägigen Literatur regelmäßig darauf hingewiesen, dass die virtuelle Mitgliederversammlung nur dann möglich sein soll, wenn alle Mitglieder erreicht werden können. Vorliegend werden offensichtlich alle Mitglieder erreicht, bis auf die eine genannte Ausnahme. Hierbei stellt sich auch heraus, dass das Mitglied entgegen seiner Angaben sehr wohl über die Voraussetzungen verfügt. Ich meine also, dass eine Zoom- Konferenz machbar ist. Allerdings muss ich dazufügen, dass es keine gesicherte Rechtsprechung im Corona-Bereich gibt für den Fall, dass das Mitglied gerichtlich gegen Beschlüsse vorgeht.
Müsste man als Vorstand den Mitgliedern für eine Online-Konferenz Mikrofone und Webcams zur Verfügung stellen oder liegt das in der Verantwortung der Mitglieder?
Dies liegt im Verantwortungsbereich der Mitglieder.
Ist es möglich, sowohl die Mitglieder schriftlich, z.B. per E-Mail abstimmen zu lassen, als auch zusätzlich eine Online-Mitgliederversammlung abzuhalten?
Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Zivil-Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ sieht in Art. 2 § 5 Abs. 2 vor, dass Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können (z.B. Skype, FaceTime usw.). Eine Kombination sollte daher möglich sein.
Anschlussfrage: Dürften die Mitglieder, die noch nicht abgestimmt haben, noch bei der Online-Mitgliederversammlung abstimmen? Würden dann die schriftlichen Stimmen und die Stimmen der zusätzlichen Online-Mitgliederversammlung zusammengerechnet? Welche Mehrheitsverhältnisse wären dann bei einer Abstimmung entscheidend und müssten auch in einem solchen Fall insgesamt mindestens 50% aller Mitglieder auf irgendeine Art ihre Stimme abgegeben haben?
In dem unter Ziff. 1 genannten Gesetz ist die Kombination aus Präsenz, virtueller Anwesenheit und schriftlicher Stimmabgabe im Rahmen einer Mitgliederversammlung zugelassen. Die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse richten sich nach der jeweiligen Satzung.
Was passiert, wenn Anträge nicht beschlossen werden oder es keine gültige Mehrheit bei einer Wahl zusammenkommt? Werden dann die Anträge / die Wahl auf die nächste reguläre Mitgliederversammlung verschoben?
Genau, sofern es keine Mehrheiten gibt oder die Beschlussfähigkeit nicht ausreicht, sind Beschlüsse nicht gefasst bzw. Wahlen nicht erfolgt. Im Falle der Notwendigkeit können diese in folgenden Mitgliederversammlungen erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Wie ist die Rechtslage bei der Einberufung von Mitgliederversammlungen?
Häufig sehen Satzungen vor, dass Mitgliederversammlungen z.B. im ersten Quartal des Kalenderjahres abzuhalten sind. Dies wird für die Vereine aufgrund der notwendigerweise verhängten Maßnahmen nicht möglich sein. Daher ist es rechtlich unproblematisch, wenn Mitgliederversammlungen außerhalb der Satzungsregelungen zu einem späteren Zeitpunkt abgehalten werden, solange diesbezüglich kein Missbrauch getrieben wird.
Bereits einberufene Mitgliederversammlungen können abgesagt werden. Die Absage ist durch dasjenige Organ vorzunehmen, welches für die Einberufung zuständig ist.
Wie ist die Rechtslage, wenn die Amtszeit des Vorstandes zeitlich genau festgeschrieben ist?
Streng genommen wäre nach Ablauf einer in der Satzung festgelegten festen Amtszeit das Amt des Vorstands nach Ablauf derselben beendet. Der Vorstand wäre daher nicht mehr im Amt und könnte auch künftige Mitgliederversammlungen nicht mehr einberufen. Dies war die bisherige Rechtslage.
Seit der Einführung des oben genannten Gesetzes gilt, dass ein Vorstandsmitglied auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis seine Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleibt.
Gibt es bei den Abstimmungen z.B. per E-Mail oder bei einer Online-Mitgliederversammlung einen Unterschied zwischen Vorstandswahlen und Anträgen?
Das oben genannte Gesetz beinhaltet noch eine weitere Möglichkeit außerhalb von Mitgliederversammlungen: Nach Abs. 3 kann ein Beschluss ohne Versammlung herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Einen Unterschied zwischen Wahlen und Anträgen gibt es nicht.
Wenn es nur schriftliche Abstimmungen gibt und keine zusätzliche Online-Mitgliederversammlung: Wäre das dann ein Verstoß gegen die Satzung? In dieser steht explizit, dass es jedes Jahr eine Mitgliederversammlung geben muss.
Die Antwort siehe eine Frage weiter oben. Eine Verschiebung in das nächste Jahr wird für zulässig gehalten.
Wie muss bei Stichwahlen verfahren werden, wenn z.B. bei einer Wahl keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit erreicht hat? Das könnte vor allem dann knifflig werden, wenn es sowohl eine schriftliche Stimmabgabe gibt also auch eine Online-MV mit Abstimmungen für alle, die nicht zuvor abgestimmt haben.
Hierzu gibt es leider keine Blaupause. Im Rahmen von Mitgliederversammlungen müssten Sie ja auch gewährleisten, dass die schriftlichen Voten nicht aufgrund verspäteten Eingangs (warum auch immer) außer acht bleiben. Es müsste also dann, wenn sich eine Stichwahl abzeichnet, bereits im Vorfeld bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung ein Prozedere dargestellt werden für die Mitglieder, die nur schriftlich abstimmen möchten. Diese müssten also einen gewissen Zeithorizont aufgezeigt bekommen innerhalb dessen man votieren kann.
Wie lange gilt die neue gesetzliche Regelung?
Die Laufzeit des Gesetzes endet am 31.08.2022.
Kann der Vorstand für den Ausfall oder die Verlegung von Mitgliederversammlungen haftbar gemacht werden?
Jede Haftung in diesem Zusammenhang setzt ein Verschulden voraus, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Ein solches Verschulden ist in Anbetracht der erheblichen Gesundheitsgefahren infolge der Pandemie auszuschließen.
Wie ist die Rechtslage, wenn für die bevorstehende Mitgliederversammlung der Tagesordnungspunkt „Festsetzung der Beiträge“ vorgesehen ist und es aufgrund der Absage nicht zur Beschlussfassung kommt?
Solange die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss über Beiträge gefasst hat, gelten die bisherigen Beschlüsse fort, es sei denn die Satzung trifft eine gesonderte Regelung abweichend von diesem Grundsatz.
Vereinsgaststätten, GEMA, Sonstiges
Wie ist die Rechtslage beim gepachteten Vereinsheim hinsichtlich der Pacht?
Grundsätzlich gilt der Satz, dass Verträge einzuhalten sind. Dies bedeutet, dass der Pächter zur Pachtzahlung verpflichtet bleibt. Es gibt Meinungen, wonach der Pächter von der Pacht befreit ist, weil das Pachtobjekt nicht mehr zur Verfügung steht. Die wohl derzeit herrschende Meinung geht aber davon aus, dass das Pachtobjekt zur Verfügung steht und das Risiko, ob eine gewerbliche Nutzung stattfinden kann oder nicht bei der Covid-19- Pandemie beim Pächter liegt. Allerdings gibt es viele Verträge über Vereinsgaststätten, in denen anklingt, dass beide Vertragspartner das Risiko des Betriebs übernommen haben (z.B., wenn im Vertrag Auflagen zugunsten des Vereins bzw. der Mitglieder enthalten sind). In letzterem Fall könnte man von einer abweichenden Gewichtung des Risikos der Nutzung des Vereinsheims ausgehen.
Haftet der Vorstand persönlich, wenn er mit dem Pächter während der Covid-19- Krise eine Abrede über die Stundung oder Aussetzung der Pacht trifft?
Von einer Haftung ist nicht auszugehen. Die momentane Situation rechtfertigt es, dass der Vorstand anstehende, notwendige Entscheidungen trifft, um die laufenden Geschäfte des Vereins sicherzustellen. Hierzu gehört es auch, Vereinbarungen mit dem Pächter zu treffen, auch um die Kontinuität für die Zeit nach der Krise zugunsten des Vereins zu wahren.
In welcher Höhe drohen Bußgelder?
Die Landesregierung hat einen Bußgeldkatalog entwickelt. Beispielsweise beträgt das Bußgeld bei Verstoß gegen die Maskenpflicht zehn Euro, bei Nichteinhaltung des Mindestabstands 100 € sowie bei Ansammlungen von Menschen 200 €.
Wie ist die rechtliche Lage im Bezug auf die GEMA, wenn Videos mit Musik erstellt werden und der Zugriff über einen YouTube-Kanal oder andere Plattformen ermöglicht wird?
Für Inhalte mit Musik der Sportvereine auf Youtube und anderen Plattformen entstehen keine zusätzlichen Lizenzkosten (andere Rechte wie Persönlichkeitsrechte müssen die Vereine selbstverständlich beachten). Sportvereine, die mit der GEMA Einzellizenzverträge für Musiknutzungen in Hallen etc. abgeschlossen haben, müssen für die Schließzeiträume keine Lizenzgebühren bezahlen; die Rückzahlungsanträge werden online erfolgen; über das Prozedere werden die Sportvereine gesondert informiert. Sollten Sportvereine nach Corona das Kursangebot usw. weiterhin über die Social Media Plattformen anbieten wollen, fallen keine zusätzlichen Kosten an. Sollten Sportvereine diese Angebote über die eigenen Homepages anbieten wollen, bedarf es einer Lizenzierung nach dem GEMA- Tarif VR-OD-10 oder die GEMA erweitert den Pauschalvertrag.
Die Fragen und Antworten wurden von unserem Rechtsexperten Dr. Falko Zink zusammengestellt. Vielen Dank dafür!