Die Sportministerkonferenz (SMK) hat zum aktuellen Infektionsschutzgesetz Fragen und Antworten in Bezug auf den Sport gesammelt:

Auslegung des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 IfSG durch die SMK

 

1. Das Bundesgesetz spricht davon, dass jenseits des Berufs- und Spitzensports nur die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt ist.

Die SMK legt von der Zielsetzung des IfSG ausgehend, Infektionsgefahren auszuschließen oder erheblich zu reduzieren und dabei aber vergleichbare Sachverhalte einheitlich zu betrachten, den o.g. Begriff so aus, dass darunter die individuelle Sportausübung in ihrer konkreten einzelnen Ausgestaltung so bestimmt sein muss, dass ein körperlicher Kontakt in der Regel nicht erfolgt und das Abstandsgebot eingehalten wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die berechtigte Personengruppe im Einzelfall ihre Sportübungen individuell so gestalten kann, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird ohne sportartspezifische Vorgaben zu machen.

Insoweit wäre individuelles Training auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball (Lauftraining, Athletiktraining, Techniktraining, Konditionstraining, Taktiktraining, Schuss/Wurf-Training, Torwarttraining etc.) auch für Personen über 13 Jahre allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Entscheidend ist daher die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.

2. Das Gesetz differenziert bei der Sportausübung von Personen ab 14 Jahren auch nicht zwischen Ausübung im Freien, sowie auf ungedeckten und in gedeckten Anlagen.

Es wird wegen der sehr engen Personenbegrenzung und der kontaktfreien Sportausübung davon ausgegangen, dass entsprechend des Wortlautes die Sportausübung im Freien, in ungedeckten (z.B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt ist.

3. Laut Gesetz ist die „Ausübung von Sport nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten“ ohne zwischen Training und Wettkampf zu differenzieren.

Die SMK geht davon aus, dass dort, wo ein Wettkampf unter der Einhaltung der einschränkenden Vorgaben des IfSG möglich ist – wie z.B. beim Tennis-Einzel – , ein solcher auch stattfinden darf.

4. Das IfSG lässt den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader zu.

Die SMK hat den Kreis dieser Sportler bundesweit einheitlich definiert. Seit Monaten wird der Sportbetrieb an den Bundes- und Landesstützpunkten entsprechend dieser Definition in den Corona-Bekämpfungsverordnungen der Länder einheitlich gewährleistet und soll auch nach der Vorschrift des IfSG so fortgeführt werden.

In den Ländern war bisher der Trainings- und Wettkampfbetrieb von „Kadern in den Nachwuchsleistungszentren“ der professionellen Teamsportarten( Bereich U 15 bis U 19 im Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Eishockey etc.) zulässig, auch wenn diese nicht ausdrücklich als OK,PK, NK1, NK2 und Landeskader bezeichnet werden. Die SMK geht davon aus, dass diese Personengruppe den Bundes- und Landeskadern gleichgestellt wird und der Trainings- und Wettkampfbetrieb auch weiterhin möglich sind.

5. Dürfen Mannschaften, in denen teilweise Berufssportler und auch Landeskader sind, noch trainieren bzw. Wettkampf ausüben? Gilt die Definition des DOSB 1.-3. Liga noch? Kann in den Bundesländern, welche die Fußball-Regionalliga(4.Liga) seit einem Jahr als Berufssport definieren diese auch weiterhin als Berufssport eingestuft werden?

Die SMK geht davon aus, dass der bisherige Trainings- und Wettkampfbetrieb in diesen Ligen wie bisher und bei Beibehaltung der bisher geltenden Rahmenbedingungen erlaubt sind und weiter fortgeführt werden können.

6. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die „Ausübung von Sport“ ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien…. Sind damit sowohl Individualsportarten als auch Mannschaftssportarten gemeint?

Die SMK geht davon aus, dass in diesem Bereich auch kontaktloses Training von Mannschaftssportarten ausdrücklich zugelassen ist (siehe auch Frage 1)

7. Ist es richtig, dass nur Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (13 Jahre) erfasst werden, also nicht bis einschließlich 14 Jahre? Das wird nämlich in den Ländern unterschiedlich gehandhabt, da bisher in den meisten Ländern von „einschließlich 14 Jahren“ ausgegangen wurde.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und erlaubt keine abweichende Auslegung. D.h. Training in Fünfergruppen ist nur bis einschließlich 13 Jahre möglich.

8. Laut Gesetz ist die kontaktlose Sportausübung im Freien in Gruppen von höchsten fünf Kindern (Alter: maximal 13 Jahre) erlaubt. Eine Aussage darüber, wie die Sportstätte beschaffen sein soll oder ob mehrere Gruppen auf einer Sportstätte zugelassen sind, enthält das Gesetz nicht.

Die SMK legt daher im Sinne des Infektionsschutzes die Vorschrift eng aus und lässt eine Gruppe nur je eindeutig abgegrenzten Sportfeld zu, um eine Begegnung verschiedener Gruppen zu vermeiden (z.B. eine Gruppe je einem Tenniscourt, eine Gruppe je Weitsprunganlage, je Laufanlage, je Hochsprunganlage) bzw. kann eine Aufteilung von Sportfeldern ist erfolgen, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind ( z.B. durch Bänder, Barrieren , ggf. zeitliche Entzerrungen, etc.).

9. Was ist unter einer Anleitungsperson zu verstehen? Aus Sicht der SMK ist dies über den Begriff der Übungsleiterinnen und Übungsleiter bzw. der Trainerinnen und Trainer hinaus auszulegen (z.B. auch Betreuerinnen und Betreuer)

Die Anleitungsperson kann auch mehrere Gruppen parallel oder nacheinander anleiten.

10. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung ….ein negatives Ergebnis ….vorlegen…“ Wie soll das Umsetzungsverfahren bei Selbst und Schnelltests aussehen? Gilt die verschärfte Testpflicht nur für Anleitungspersonen von Kindergruppen?

Die SMK geht hier davon aus, dass der Bundesgesetzgeber es den Ländern überlassen wollte, die konkreten Vorgaben für die vorgeschriebene Testung festzulegen.

11. Die Bezeichnung „Badeanstalten“ gemäß § 28b Abs. 1 Nr. 3 führt teilweise zu Irritationen im kommunalen Bereich, da Hotelschwimmbäder und Spaßbäder ausdrücklich genannt werden. Werden unter „Badeanstalten“ alle Hallen- und Freibäder erfasst? Einige Kommunen wollen spätestens Mitte Mai ihre Freibäder öffnen.

Die SMK geht davon aus, dass es sich hierbei nicht um Hallen- und Freibäder bzw. Lehrschwimmbecken handelt, die ansonsten auch geschlossen wären.

12. Aus unserer Sicht noch unklar, wie weit der Begriff der geschlossenen Fitnessstudios geht; sind damit alle kommerziellen Angebote wie Tanzschulen, Yogastudios etc. gemeint? Sind medizinische Leistungen in Fitnessstudios erlaubt (Reha-Sport 1:1)?

13. Sind Minigolfanlagen, Wasserskianlagen und Hochseilgarten als Freizeiteinrichtung einzustufen und zu schließen oder können diese evtl. dem Bereich Sport zugerechnet werden?

Aus Sicht der SMK können Minigolf, Wasserski und Klettern zum Sport zählen, soweit die Anlagen regelhaft durch Vereine und ihren Mitgliedern genutzt werden. Die Nutzung eines Hochseilgartens hingegen nicht, da es sich nicht um eine definierte Sportart handelt.

14. Ist Rehabilitationssport nach SGB noch erlaubt?

Die SMK geht davon aus, dass dies weiterhin erlaubt ist. Dies ergibt sich aus der Begründung der Beschlussvorlage des Bundestages ( BT Drs. 19/28444). Darin findet sich die Formulierung, dass „medizinisch notwendige sportliche Betätigung(bspw. Reha- Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift zählen, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt“

15. Darf die DLRG in einer Badeanstalt trainieren, um ihre körperliche Fitness für die Wasserrettung im Sommer sicherzustellen?

Die SMK spricht sich dafür aus, da das Schwimmtraining für die DLRG eine Voraussetzung ist, damit sie ihre Aufgaben im Katastrophenschutz wahrnehmen kann.

16. Sind praktische Prüfungen im Sportabitur zulässig, insbesondere wenn diese in schulexternen Sportstätten stattfinden? Ist der notwendige vorbereitende Trainingsbetrieb, gegebenenfalls ohne Lehrkraft im Vereine/ auf einer schulexternen Sportstätte für die Prüflinge möglich? Gilt das auch für Abschlussprüfungen in Studium und Berufsausbildung?

Die SMK spricht sich dafür aus.