Für den Eintrag gemeinnütziger Sportvereine im Transparenzregister besteht keine Gebührenpflicht mehr. „Inzwischen wurden die hierfür nötige Gesetzesänderung beschlossen und das nähere Verfahren zum Erreichen der Gebührenbefreiung veröffentlicht“, hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) in einem Schreiben an seine Mitgliedsorganisationen mitgeteilt. Diese Entwicklung sei für Sportvereine umso erfreulicher, da die Jahresgebühr ab 2020 von 2,50 auf 4,80 Euro erhöht wird.

Das staatliche Transparenzregister wurde in Deutschland entsprechend einer EU-Richtlinie zur Geldwäscheprävention eingeführt. In Paragraf 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes wurde festgelegt, „dass Vereine, die nach den Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen, auf Antrag keine Gebühren zu zahlen haben“. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung das genaue Verfahren für die Gebührenbefreiung zu regeln, heißt es in der Mitteilung weiter. Im Bundesgesetzblatt vom 16. Januar 2020 ist nun die Transparenzregistergebührenverordnung veröffentlicht worden. Nachdem ursprünglich im Raum gestanden habe, dass die Gebührenbefreiung jährlich zu beantragen und unklar sei, in welcher Form der Antrag bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln einzureichen sei, habe das BMF nun Klarheit geschaffen. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH sei nun aufgefordert, eine Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) zu schaffen.

Vorsicht vor Mails von „Organisation Transparenzregister e.V.“
Sportvereine, die von einer „Organisation Transparenzregister e.V.“ mit Sitz in Plauen eine E-Mail erhalten haben und darin aufgefordert werden, sich „innerhalb von 10 Tagen zu registrieren“, sollten darauf nicht reagieren. Zur Registrierung genannt ist in der E-Mail die Website www.TransparenzregisterDeutschland.de. Außerdem wird in der E-Mail darauf hingewiesen, dass bei unterlassener Registrierung hohe Bußgelder drohen. Die Mail erzeugt den Eindruck hoher Dringlichkeit und suggeriert durch ihre Aufmachung, dass sie von einer staatlichen Einrichtung stammt. Der Verein steht indes in keiner Verbindung zum staatlichen Transparenzregister und ist auch nicht befugt, Bußgelder zu verhängen. Eine klassische Fake-Seite also, von der Vereine die Finger lassen sollten.

 

Die Hintergründe (© Landessportbund Hessen e.V.)
Das Transparenzregister wurde im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes als Kernstück der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (EU 2015/849) neu geschaffen. Es gibt als zentral geführtes elektronisches Register seit Oktober 2017 umfassende Auskunft über die „wahren wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen.
Seit Herbst 2019 erreichten viele Sportvereine für die Führung des Transparenzregisters Gebührenrechnungen der Bundesanzeiger Verlag GmbH in Höhe von insgesamt 7,44 Euro inklusive Steuern (1,25 Euro für 2017 sowie jeweils 2,50 Euro für 2018 und 2019 Jahresgebühr).  Ab dem Gebührenjahr 2020 wird die Jahresgebühr für das Transparenzregister 4,80 Euro betragen.
Die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG als erfüllt, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen – u.a. im Vereinsregister (§ 55 BGB) – ergeben, so dass für eingetragene Vereine grundsätzlich eine gesonderte Mitteilung nicht erforderlich ist. Nichtsdestotrotz wird auch von denjenigen Vereinen, die von der Mitteilungspflicht entbunden sind, eine entsprechende Gebühr erhoben.

Das heißt: Auch gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich gebührenpflichtig, sofern sie keinen Antrag auf Befreiung stellen. Das nähere Verfahren zum Erreichen der Gebührenbefreiung wurde inzwischen in § 24 Abs.1 GwG festgeschrieben: Vereine, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt sind und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts gegenüber der registerführenden Stellen nachweisen, müssen auf Antrag keine Gebühren zahlen.
Mit der Veröffentlichung der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) im  Bundesgesetzblatt vom 16. Januar 2020 (S. 93 ff.) hat das Bundesministerium der Finanzen nun Klarheit geschaffen: Gemäß § 4 TrGebV ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH nun aufgefordert, eine Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zu schaffen.