Arbeitnehmer*innen eines Vereins (hauptamtlich Beschäftigte, geringfügig und kurzfristig Beschäftigte) sowie Personen, die ausschließlich Einkünfte aus der Ehrenamtspauschale oder dem Übungsleiterfreibetrag erzielen und sonst keine weiteren Einkünfte haben, sind einmalig anspruchsberechtigt für den Veranlagungszeitraum 2022. Wichtig ist, dass Personen, die vor dem 01.09.2022 das Beschäftigungsverhältnis beim Verein beendet haben, keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben.

Der Verein muss die Energiepreispauschale nur dann auszahlen, wenn er gleichzeitig hauptamtlich Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte hat. Die geringfügig Beschäftigen müssen dem Verein schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Haupt-Dienstverhältnis handelt.
Sollte der Verein nur geringfügig Beschäftigte angestellt haben und/oder Personen, die ausschließlich Bezüge aus der Ehrenamtspauschale oder dem Übungsleiterfreibetrag beziehen, erfolgt die Auszahlung nicht über den Verein. Diese Personen können über Ihre Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt die Auszahlung beantragen. Das zuständige Finanzamt prüft dann den Anspruch.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen

 

Wie bekomme ich als Arbeitgeber die Energiepreispauschale wieder erstattet?

Arbeitgeber können im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung die Energiepreispauschale von der abzuführen Lohnsteuer abziehen. Wenn die Lohnsteuer-Anmeldung monatlich vorgenommen wird, ist die Energiepreispauschale in der Anmeldung für August 2022 abzusetzen, die bis 10. September fällig ist. Sollten Sie die Lohnsteuer nur quartalsweise abführen, darf die Auszahlung der Energiepreispauschale auf den Oktober 2022 verschoben werden. In diesem Fall, erfolgt der Lohnsteuerabzug mit der für das dritte Quartal 2022 fälligen Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10. Oktober 2022. Bei Arbeitgebern die nur einmal jährlich eine Lohnsteuer-Anmeldung (Jahresmeldung) abgeben, erfolgt der Lohnsteuerabzug mit der Meldung bis zum 10. Januar 2023. Anmerkung: Arbeitgeber die die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich abgeben, können auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer*innen verzichten. In diesem Fall können die Arbeitnehmer*innen die Energiepreispauschale über die Abgabe ihrer Einkommensteuerklärung für das Jahr 2022 erhalten.